Windrad Oirlich

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Zeichnung: Maurice Vink, Kevelaer

allgemeine Fragen zur Windkraft finden Sie hier
Fakten zur Windenergie vom Bundesverband Windenergie finden Sie  hier


 
  1. Was haben die Stadtwerke mit dem Stillstand des Rades zu tun?
  2. Wurde der falsche Standort gewählt?
  3. Wurde der falsche Einspeisepunkt gewählt?
  4. Wurde ein Kabel mit zu geringem Querschnitt verwendet?
  5. Wurde die falsche Technik eingesetzt?
  6. Sind die Betreiber unfähig, die technischen Voraussetzungen zu schaffen?
  7. Wie ist die rechtliche Lage?


1. Was haben die Stadtwerke mit dem Stillstand des Rades zu tun?

Um Überspannungen zu vermeiden wurde am Windrad ein Schalter installiert, der zusätzliche Einspeisungen verhindert, wenn das Netz eine zu hohe Spannung aufweist.
Dies wurde als notwendig angesehen, da die Betreiber ein größeres Windrad (600 Kilowatt) installiert haben, als das Netz laut unabhängigem Gutachten der Hochschule Aachen verkraften kann. Dies bescheinigt dem Netz  bei ordnungsgemäßem Betrieb eine Aufnahmefähigkeit von  mindestens 440 Kilowatt.  (Text des Gutachtens)

Das Landgericht Krefeld hat dies in seiner Urteilsbegründung des Urteils gegen die Stadtwerke vom 19. April bestätigt: "Das Netz der Beklagten (Stadtwerke) ist an der Anschlussstelle auch für die Aufnahme des von der WEA angebotenen Stromes geeignet". (Urteil)

Wenn Überspannungen im Netz vorhanden sind - und das geschieht derzeit sehr oft - lässt dieser Schalter jetzt aber nicht einmal diese 440 Kilowatt zu, sondern schaltet das Rad ganz ab. Technisch ist es also möglich, das Windrad durch Überspannung im Netz stillzulegen. Siehe ausführlicher:

Das Urteil des Landgerichts Krefeld führt aus:
"Diese Abnahme war (den Stadtwerken) jedoch zu der Vergangenheit nicht möglich, weil die Voraussetzungen für eine Einspeisung in ihr Netz wegen der zu hohen Spannung nicht gegeben war. Dies hat die Beklagte  (Stadtwerke Nettetal) zu vertreten."

Die Stadtwerke haben Ende Mai 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt

Die Umweltkontor AG berichtet noch in einem Rundbrief im Juli 2002 an die Anteilseigner: "Bei Vorortkontrollen durch Mitarbeiter von Umweltkontor konnte festgestellt werden, dass die Anlage ständig wegen zu hoher Netzspannung abschaltet"

2. Wurde der falsche Standort gewählt?

Der Standort zeichnet sich durch seine windgünstige Lage auf den Hinsbecker Höhen aus, hinzu kommt, dass er so gelegen ist, das die umliegende Bevölkerung nicht belastet wird. Der Standort ist auch mit schwerem Gerät ohne großen Aufwand zugänglich und es gibt verschiedene Netzverknüpfungspunkte in der direkten Umgebung.

Ein Gutachten bestätigt die Möglichkeit, an diesem Standdort ausreichend einzuspeisen.

Das Landgericht Krefeld hat dies in seiner Urteilsbegründung des Urteils gegen die Stadtwerke vom 19. April bestätigt: "Das Netz der Beklagten (Stadtwerke) ist an der Anschlussstelle auch für die Aufnahme des von der WEA angebotenen Stromes geeignet". (Urteil)

Die Stadtwerke haben Ende Mai 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt

3. Wurde der falsche Einspeisepunkt gewählt?

Die Betreiber wünschen den Anschluss an die 25 kV Freileitung, die in etwa 200 m Entfernung an der Windkraftanlage vorbei führt. Diese Leitung gehört aber zu einem Übertragungsnetz und nicht zu einem Verteilungsnetz.
Ob ein Anschluss daran erfolgen kann, ist strittig. Die Ingenieure des Umweltkontors halten es nach dem neuen Gesetz für möglich, die Stadtwerke lehnen es weiter ab.

Die Behauptung, dass der jetzt gewählte Einspeisepunkt geeignet sei, gründet sich auf das Gutachten der Clearingstelle in Aachen Sie hat ihre Untersuchungen auf Grund von Angaben der Stadtwerke gemacht. (Volltext Gutachten)

Das Landgericht Krefeld hat dies in seiner Urteilsbegründung des Urteils gegen die Stadtwerke vom 19. April bestätigt: "Das Netz der Beklagten (Stadtwerke) ist an der Anschlussstelle auch für die Aufnahme des von der WEA angebotenen Stromes geeignet". (Urteil)

Die Stadtwerke machen geltend, dass sie vor diesem Einspeisepunkt gewarnt hätten.
Die Betreiber haben daraufhin versucht, die Stadtwerke zu einer Spezifizierung zu bewegen, zuletzt in einem Schreiben vom 2. Mai 2000 in dem es heißt:

In verschiedenen Gesprächen - u. a. mit der Presse - äußerten Sie, dass Sie Umweltkontor vor Vertragsabschluss 1997 vor dem Anschluß an dem Anschlusspunkt wegen zu erwartenden Schwierigkeiten gewarnt hätten. Da sich dieses in unseren Unterlagen nicht nachvollziehen lässt, bitten wir um Angabe der von Ihnen vorhergesagten Schwierigkeiten.

Die Stadtwerke haben auch andere, weiter entfernte Einspeisepunkte empfohlen. An keiner Stelle des Netzes sind die Stadtwerke aber nach Aussagen des Umweltkontors bereit, auf den Überspannungsschalter zu verzichten. (Obwohl, das EEG vorschreibt, den Windstrom vorrangig einzuspeisen) Sie könnten so an jeder Einspeisestelle durch Erzeugung von Überspannung das Windkraftwerk abschalten. (s.o.)

Das Landgericht Krefeld hat dies in seiner Urteilsbegründung des Urteils gegen die Stadtwerke vom 19. April bestätigt: "Der Anspruch auf Abnahme ist gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnahme andere netztechnische Gründe entgegenstehen. (...) (Wenn der Strom nicht eingespeist werden kann...) ergibt sich (...) die Verpflichtung, des Netzbetreibers, entsprechende Veränderungen vorzunehmen". (Urteil)

Die Stadtwerke haben Ende Mai 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt

4. Wurde ein Kabel mit zu geringem Querschnitt verwendet?

Der Kabelquerschnitt für das Mittelspannungskabel ist von den Stadtwerken Nettetal gewählt worden. Bei der Windkraftanlagenleistung von 600 kW reicht der Standardquerschnitt, den Energieversorger in der Regel verwenden von 70 mm² oder 120 mm² bei weitem aus. Selbst der kleinste lieferbare Querschnitt von 35 mm² ist technisch ausreichend und führt nur zu einem maximalen Spannungsabfall (bei Nennleistung) von unter einem Prozent. (Quelle: Auskunft Umweltkontor)

Das Landgericht Krefeld hat in seinem Urteil vom 19. April festgestellt, dass Behauptungen, "mangelhafte Anlagentechnik" sei für Ertragsausfälle verantwortlich, "nicht hinreichend substantiiert" sind. (Urteil)

Die Stadtwerke haben Ende Mai 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt

5. Wurde die falsche Technik eingesetzt?

Für den Hintergrund zunächst der Hinweis auf  "Technische Hinweise für die Errichtung von Windrädern" der Clearingstelle. Hieraus seien zwei Zitate angeführt:

1.
Die Spannungshaltung im gesamten Netz wird (...) entscheidend von dem Regelkonzept der WEA beeinflußt.

2.
Die Technik und damit auch die Regelkonzepte der heute verfügbaren WEA unterscheiden sich stark. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden fünf verschiedene Konzepte verglichen.

Die Frage ist also, in wie fern die Technik der Betreiber verantwortlich gemacht werden kann für die Spannungsverhältnisse im Netz.

Hierzu ist zu sagen, dass die Clearingstelle bis auf eine Ausnahme alle Regelkonzepte in einem Netz wie dem der Stadtwerke gutheißt.

Die Windkraftanlage kann mit allen Konzepten "gefahren werden". Dies wurde auch probiert. Man verzichtet dabei z.B. auf einen Anteil Leistung um günstigere Spannungsverhältnisse zu erzeugen.
Keine der getesteten und von der Clearingstelle als geeignet angesehenen Regelkozepte und -Charakteristiken brachte eine Änderung der Spannung mit sich.

Daran kann's also nicht liegen.

(Download des PDF - Doumentes der Clearingstelle.)

Die Stadtwerke haben allerdings Ende 1996 eine Synchronanlage  mit 500KW Leistung an Stelle der installierten (um 20 % leistungstärkeren) Asynchronanlage als "aus netztechnischen Gründen" geeignet benannt. Sie sehen hier den Grund des Ärgers.

Das Landgericht Krefeld hat hierzu im Mai 2001 festgestellt, dass die Anlage der von den Betreibern und den Stadtwerken vertraglich festgelegten Anlage entspricht und daher die Betreiber der Anlage eventuelle Ausfälle nicht zu vertreten haben. (Urteil) 

Die Stadtwerke haben Ende Mai 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt

In einem selbstständigen Beweisverfahren wurden Netzrückwirkungen der Anlage zunächst als bauartbedingt erkannt, eine Störung aber gutachterlich verneint. Ein privatgutachten des Stadtwerkeverbundes stellte dennoch Störungen fest, und bemängelte die Qualität des erten Gutachtens. Kurz vor einer zweiten Messung durch den ersten Gutachter, der zur Nachbesserung seines Gutachtens aufgefordert worden war, wurde ein neuer Filter in die WKA eingebaut. Umweltkontor: "Dieser Filter übernahm die Funktion des alten Filters" Stadtwerkeverbund: sinngemäß: Dieser Filter stellt eine Reparatur der Anlage dar. Störungen des Netzes wurden seither allerdings seitens des Stadtwerkeverbundes nicht mehr festgetstellt.

6. Sind die Betreiber unfähig, die technischen Voraussetzungen zum Betrieb zu schaffen?

Probleme dieser Art haben die Ingenieure des federführenden Umweltkontors ausschließlich mit den Stadtwerken Nettetal. Über 50 Anlagen der AG laufen ohne vergleichbare Probleme.

Die Anlage stammt von der DeWind Technik GmbH. Diese gehört mit ca. 70 Millionen DM Umsatz zu den führenden Windkraftanlagen-Herstellern in Deutschland. (am 29. Mai 2002 wurde die DeWind AG durch die englische FKI plc übernommen)

Ein Patt ergibt sich dadurch, dass auch die Stadtwerke nur in der Kooperation mit dem Umweltkontor Probleme sehen (Rheinische Post vom 20.April)

Das Landgericht Krefeld hat in seinem Urteil vom 19. April festgestellt, dass Behauptungen, "mangelhafte Anlagentechnik" sei für Ertragsausfälle verantwortlich, "nicht hinreichend substantiiert" sind. (Urteil)

Die Stadtwerke haben Ende Mai 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt

Seitdem ein neuer Filter eingbaut wurde, stellt der Stadtwerkeverbund keine Störungen des Netzes mehr fest.

7. Wie ist die rechtliche Lage?

Die Stadtwerke wurden im April 2001 verurteilt, entgegen der bisherigen Praxis allen angebotenen Strom zu vergüten, auch wenn dieser nicht abgenommen werden kann. (Urteil) Sie haben allerdings Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Vergleichen Sie hierzu das seit 1.4.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung regenerativer Energien EEG, in dem es heißt:

§ 3 Abnahme- und Vergütungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, (...) den gesamten angebotenen Strom aus (...) (Windkraftanlagen) vorrangig abzunehmen und (...) zu vergüten. (...) Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms (...) erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. (...)

Die Stadtwerke haben Ende Mai 2001 Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

Man befindet sich in einem selbstständigen Beweisverfahren.


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